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OGH Rechtssatz RS0134514 (2Ob107/23h)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134514 Entscheidungsdatum19.09.2023 Geschäftszahl2Ob107/23h NormAnerbenG §9 ABGB idF ErbRÄG 2015 §603ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 §603 RechtssatzAuf Grundlage der durch das ErbRÄG 2015 eingeführten „Vertragslösung“ führt das Bestehen einer einen Erbhof betreffenden Schenkung auf den Todesfall nicht zur Anwendung des AnerbenG im Verlassenschaftsverfahren selbst.

EntscheidungstexteTE OGH 2023-09-19 2 Ob 107/23h Hier offenlassend, ob die Anwendung der anerbenrechtlichen Vorschriften im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens überdies daran scheitern muss, dass der Sohn nicht als „Miterbe“ iSd § 9 Abs 1 AnerbenG angesehen werden kann. (T1)Hier offenlassend, ob die Anwendung der anerbenrechtlichen Vorschriften im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens überdies daran scheitern muss, dass der Sohn nicht als „Miterbe“ iSd Paragraph 9, Absatz eins, AnerbenG angesehen werden kann. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134514

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