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OGH Rechtssatz RS0134517 (1Ob110/23t)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134517 Entscheidungsdatum20.09.2023 Geschäftszahl1Ob110/23t NormABGB §1295 ABGB §1309 UN-Behindertenkonvention Art3 UN-Behindertenkonvention Art19 UN-Behindertenkonvention Art20 RechtssatzEine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht.Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach Paragraph 1309, ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht.

EntscheidungstexteTE OGH 2023-09-20 1 Ob 110/23t Bei deren Konkretisierung sind die Wertungen der UN-Behindertenkonvention, insbesondere das Recht der behinderten Person auf volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherstellung ihrer persönlichen Mobilität mit größtmöglicher Selbstbestimmung, zu berücksichtigen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134517

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