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OGH Rechtssatz RS0134535 (1Nc86/23x)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134535 Entscheidungsdatum25.09.2023 Geschäftszahl1Nc86/23x NormAHG §9 Abs1 AHG §9 Abs4 JN §102 RechtssatzWird ein einheitlicher Schaden geltend gemacht und bezieht sich das behauptete schuldhafte Verhalten (eines Organs) auf mehrere Gerichtshofsprengel, ist jedes Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung ebenfalls stattgefunden hat.

EntscheidungstexteTE OGH 2023-09-25 1 Nc 86/23x Der Kläger kann in diesem Fall nach § 102 JN wählen, vor welchem der mehreren zuständigen Gerichte er klagen will. (T1)Der Kläger kann in diesem Fall nach Paragraph 102, JN wählen, vor welchem der mehreren zuständigen Gerichte er klagen will. (T1) Dieses Wahlrecht käme dem Kläger aber auch dann zu, wenn er einen einheitlichen Schaden geltend macht, den er aus in verschiedenen Gerichtshofsprengeln begangenen Rechtsverletzungen mehrerer Organe (des Bundes) ableitet. (T2) In diesem Fall bezöge sich die Ausgeschlossenheit nach § 9 Abs 4 AHG auf sämtliche (kumulierten) Ansprüche. (T3)In diesem Fall bezöge sich die Ausgeschlossenheit nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG auf sämtliche (kumulierten) Ansprüche. (T3) Liegt kein einheitlicher Schaden vor und wird ein Teil der Klageansprüche auch auf ein außerhalb des Sprengels des angerufenen Erstgerichts gesetztes Organverhalten gestützt, liegen weder die Voraussetzungen für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG noch jene für eine objektive Klagenhäufung nach § 227 Abs 1 ZPO vor. (T4)Liegt kein einheitlicher Schaden vor und wird ein Teil der Klageansprüche auch auf ein außerhalb des Sprengels des angerufenen Erstgerichts gesetztes Organverhalten gestützt, liegen weder die Voraussetzungen für eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG noch jene für eine objektive Klagenhäufung nach Paragraph 227, Absatz eins, ZPO vor. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134535

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