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3R147/22z

RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100184 Entscheidungsdatum25.09.2023 Geschäftszahl3R147/22z NormZPO §134 Z1 ZPO § 135ZPO Paragraph 135 RechtssatzEin erhebliches Hindernis in der Person des Bevollmächtigten kann unter § 134 Z 1 ZPO subsumiert werden. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte dürfen nach § 31 Abs 3 ZPO und § 14 RAO jederzeit Prozessvollmachten weitergeben oder Substituten betrauen. Wenn bevollmächtigte Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte zur Zeit einer anberaumten Verhandlung noch eine andere Verhandlung verrichten müssten, kann dies die Verlegung nicht rechtfertigen. Anderes gilt nur, wenn behauptet und glaubhaft gemacht ist, dass sowohl die Rechtssache, in der die Verlegung begehrt wird, objektiv so kompliziert und umfänglich ist, dass eine durch die Umstände bedingte kurzfristige Substitution schon nach allgemeiner Erfahrung ausgeschlossen erscheint.Ein erhebliches Hindernis in der Person des Bevollmächtigten kann unter Paragraph 134, Ziffer eins, ZPO subsumiert werden. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte dürfen nach Paragraph 31, Absatz 3, ZPO und Paragraph 14, RAO jederzeit Prozessvollmachten weitergeben oder Substituten betrauen. Wenn bevollmächtigte Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte zur Zeit einer anberaumten Verhandlung noch eine andere Verhandlung verrichten müssten, kann dies die Verlegung nicht rechtfertigen. Anderes gilt nur, wenn behauptet und glaubhaft gemacht ist, dass sowohl die Rechtssache, in der die Verlegung begehrt wird, objektiv so kompliziert und umfänglich ist, dass eine durch die Umstände bedingte kurzfristige Substitution schon nach allgemeiner Erfahrung ausgeschlossen erscheint.

EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2023-09-25 3 R 147/22z European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100184

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