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3R99/23t

RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100186 Entscheidungsdatum09.10.2023 Geschäftszahl3R99/23t NormZPO §199 Abs1 RechtssatzAufgabe der Sitzungspolizei nach den §§ 177 bis 203 ZPO ist die Aufrechterhaltung der Ordnung bei der mündlichen Verhandlung oder bei sonstigen (etwa auswärtigen) Amtshandlungen des Gerichts, wie beispielsweise im Rahmen eines Ortsaugenscheins. Bei wertender Betrachtung der genannten Bestimmungen dieses Abschnitts, insbesondere auch des Inhalts von § 203 ZPO (arg.: „Verhandlung“, „Verhandlungen“, „Beweisaufnahmen“, „Amtshandlungen“), ist die Sitzungspolizei auf jene Geschehnisse einzuschränken, die sich unmittelbar vor dem Gericht, also in der Verhandlung selbst oder zum Beispiel während eines Lokalaugenscheins ereignen und vom Gericht auch selbst sinnlich wahrgenommen wurden.Aufgabe der Sitzungspolizei nach den Paragraphen 177 bis 203 ZPO ist die Aufrechterhaltung der Ordnung bei der mündlichen Verhandlung oder bei sonstigen (etwa auswärtigen) Amtshandlungen des Gerichts, wie beispielsweise im Rahmen eines Ortsaugenscheins. Bei wertender Betrachtung der genannten Bestimmungen dieses Abschnitts, insbesondere auch des Inhalts von Paragraph 203, ZPO (arg.: „Verhandlung“, „Verhandlungen“, „Beweisaufnahmen“, „Amtshandlungen“), ist die Sitzungspolizei auf jene Geschehnisse einzuschränken, die sich unmittelbar vor dem Gericht, also in der Verhandlung selbst oder zum Beispiel während eines Lokalaugenscheins ereignen und vom Gericht auch selbst sinnlich wahrgenommen wurden.

EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2023-10-09 3 R 99/23t European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100186

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