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3R89/23x

RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100187 Entscheidungsdatum10.10.2023 Geschäftszahl3R89/23x NormZPO §65 Abs2 JN §44 RechtssatzGemäß § 65 Abs 2 ZPO hat über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stets das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden. An ein unzuständiges Gericht gewendete, selbstständige (vor Verfahrenseinleitung gestellte) Verfahrenshilfeanträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln. Verfahrenshilfeanträge, die gemeinsam mit oder nach einer Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht werden, sind von dem zur Führung des Prozesses unzuständigen Gericht nicht wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Diese inhaltliche Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag würde nämlich die prinzipielle Zuständigkeit des Gerichts voraussetzen, die gerade nicht gegeben ist.

Solche Verfahrenshilfeanträge sind daher grundsätzlich zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 65, Absatz 2, ZPO hat über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stets das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden. An ein unzuständiges Gericht gewendete, selbstständige (vor Verfahrenseinleitung gestellte) Verfahrenshilfeanträge sind in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln. Verfahrenshilfeanträge, die gemeinsam mit oder nach einer Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht werden, sind von dem zur Führung des Prozesses unzuständigen Gericht nicht wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Diese inhaltliche Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag würde nämlich die prinzipielle Zuständigkeit des Gerichts voraussetzen, die gerade nicht gegeben ist.

Solche Verfahrenshilfeanträge sind daher grundsätzlich zurückzuweisen.

EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2023-10-10 3 R 89/23x European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100187

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