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{'item': '4R140/23x; 4R145/23g; 4R163/23d; 4R196/23g; 4R257/23b'}

RIS Dokument GerichtLG für ZRS Graz RechtssatznummerRGZ0000098 Entscheidungsdatum14.02.2024 Geschäftszahl4R140/23x; 4R145/23g; 4R163/23d; 4R196/23g; 4R257/23b NormEO §54f idF GRExEO §54f in der Fassung GREx EO §74 RAT TP1 EO §54f Rechtssatz

  1. Solange ein Exekutionsverfahren gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen anhängig ist, ist eine Ausdehnung der bereits erteilten Exekutionsbewilligung auf ein weiteres Exekutionsmittel möglich.
  2. Als „anhängig“ wird nach herrschender Meinung eine bewilligte und noch nicht eingestellte oder beendete Exekution verstanden.
  3. Eine Forderungsexekution auf unbeschränkt pfändbare einmalige Forderungen wie Bankguthaben ist grundsätzlich mit der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner, spätestens aber mit der Ausfolgung des Erlöses an den Betreibenden beendet; beendet ist sie auch dann, wenn ein weiterer Erfolg der Forderungsexekution auszuschließen ist, etwa wenn gewiss ist, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung war und sich daher nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet.
  4. Ein „weiteres Exekutionsmittel“ iSd § 54f EO liegt auch dann vor, wenn dasselbe Exekutionsmittel zwar bewilligt wurde, diese Exekution aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 54f EO bereits beendet oder eingestellt und daher nicht mehr anhängig ist. Als „weiteres Exekutionsmittel“ ist daher nicht nur ein bisher nicht bewilligtes neues, sondern auch ein nicht mehr anhängiges Exekutionsmittel anzusehen.
  5. Ein „weiteres Exekutionsmittel“ iSd Paragraph 54 f, EO liegt auch dann vor, wenn dasselbe Exekutionsmittel zwar bewilligt wurde, diese Exekution aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 54 f, EO bereits beendet oder eingestellt und daher nicht mehr anhängig ist. Als „weiteres Exekutionsmittel“ ist daher nicht nur ein bisher nicht bewilligtes neues, sondern auch ein nicht mehr anhängiges Exekutionsmittel anzusehen. EntscheidungstexteTE LG für ZRS Graz 2023-10-18 4 R 140/23x TE LG für ZRS Graz 2023-10-18 4 R 145/23g Beisatz: Die Inhaltserfordernisse eines Ausdehnungsantrags nach § 54f EO entsprechen nicht dem eines (einleitenden) Exekutionsantrags. Ausdehnungsanträge gleichen einem – in § 54f letzter Satz EO ausdrücklich angesprochenen – Antrag auf neuerlichen Vollzug, wenn darin nur der Drittschuldner und der Rechtsgrund der Forderung bekannt gegeben wird; sie sind daher ebenfalls nach TP 1 Z III lit b RATG zu honorieren. (T1)Beisatz: Die Inhaltserfordernisse eines Ausdehnungsantrags nach Paragraph 54 f, EO entsprechen nicht dem eines (einleitenden) Exekutionsantrags. Ausdehnungsanträge gleichen einem – in Paragraph 54 f, letzter Satz EO ausdrücklich angesprochenen – Antrag auf neuerlichen Vollzug, wenn darin nur der Drittschuldner und der Rechtsgrund der Forderung bekannt gegeben wird; sie sind daher ebenfalls nach TP 1 Z römisch drei Litera b, RATG zu honorieren. (T1) TE LG für ZRS Graz 2023-10-18 4 R 163/23d TE LG für ZRS Graz 2023-10-18 4 R 196/23g TE LG für ZRS Graz 2024-02-14 4 R 257/23b European Case Law IdentifierECLI:AT:LG00638:2023:RGZ0000098

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.