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OGH Rechtssatz RS0134587 (2Ob169/23a)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134587 Entscheidungsdatum25.10.2023 Geschäftszahl2Ob169/23a NormABGB §542 RechtssatzDer Wortlaut des § 542 ABGB („der erbunwürdigen Person“) ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass nur Nachkommen einer erbunwürdigen Person erfasst sind, die bei hypothetischem Nachvollziehender gesetzlichen Erbfolge nach dem Erblasser an die Stelle des vorverstorbenen Erbunwürdigen treten würden. § 542 ABGB ordnet keine Repräsentation eines erbunwürdigen Ehegatten an.Der Wortlaut des Paragraph 542, ABGB („der erbunwürdigen Person“) ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass nur Nachkommen einer erbunwürdigen Person erfasst sind, die bei hypothetischem Nachvollziehender gesetzlichen Erbfolge nach dem Erblasser an die Stelle des vorverstorbenen Erbunwürdigen treten würden. Paragraph 542, ABGB ordnet keine Repräsentation eines erbunwürdigen Ehegatten an.

EntscheidungstexteTE OGH 2023-10-25 2 Ob 169/23a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134587

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