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OGH Rechtssatz RS0134704 (2Ob170/23y (2Ob171/23w))

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134704 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl2Ob170/23y (2Ob171/23w) NormABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 §720ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 §720 ABGB idF ErbRÄG 2015 §712 Abs2ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015 §712 Abs2 RechtssatzDurch eine kassatorische Klausel (Verwirkungsklausel), also eine im Rahmen der Testierfreiheit grundsätzlich zulässige auflösende Bedingung oder Auflage, können auch gesetzliche Erben von ihrem Erbrecht ausgeschlossen und auf ihre Pflichtteilsansprüche beschränkt werden.

EntscheidungstexteTE OGH 2023-11-21 2 Ob 170/23y In einem solchen Fall stellt sich die vom Erblasser getroffene letztwillige Anordnung als resolutiv bedingtes „negatives Testament“ dar, somit als eine Beschränkung der Pflichtteilsberechtigten auf den ihnen zustehenden Pflichtteil. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134704

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