OGH Rechtssatz RS0134613 (4Ob162/23m)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134613 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl4Ob162/23m NormZPO §235 Abs3 RechtssatzDie Klagsänderung ist auch dann zulässig, wenn die bereits geladenen Personen zum geänderten Klagsgrund nicht befragt werden können - sei es, weil sie keine Wahrnehmungen zu nun relevanten Themen haben; sei es, weil sie selbst, Gericht oder Parteienvertreter sich erst für die Einvernahmen zu den neuen Themen vorbereiten müssen. In diesen Fällen ist die Tagsatzung zu vertagen und der Kläger allenfalls nach § 48 ZPO zum Ersatz der dadurch frustrierten Kosten unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu verpflichten (Kostenseparation).Die Klagsänderung ist auch dann zulässig, wenn die bereits geladenen Personen zum geänderten Klagsgrund nicht befragt werden können - sei es, weil sie keine Wahrnehmungen zu nun relevanten Themen haben; sei es, weil sie selbst, Gericht oder Parteienvertreter sich erst für die Einvernahmen zu den neuen Themen vorbereiten müssen. In diesen Fällen ist die Tagsatzung zu vertagen und der Kläger allenfalls nach Paragraph 48, ZPO zum Ersatz der dadurch frustrierten Kosten unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu verpflichten (Kostenseparation).
EntscheidungstexteTE OGH 2023-11-21 4 Ob 162/23m Gegenteilig zu RS0039525 und RS0039594 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134613