RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134594 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl10Ob43/23f NormBWG §31 Abs3 BWG §38 RechtssatzKann die Kundeneigenschaft von jener Person, die sich gegenüber der Bank darauf beruft, nicht nachgewiesen werden, ist die Bank vertraglich nicht zur Auskunft über die aktuellen Einlage- bzw Buchstände verpflichtet. Gelingt allerdings zumindest der Nachweis eines zumindest im Eröffnungszeitpunkt bestehenden Vertragsverhältnisses, ist damit eine Geschäftsbeziehung dargetan, die die Offenlegung aller damit im Zusammenhang stehenden Informationen – Kontonummer bzw IBAN, Bezeichnung, Ausgabestelle und Einlagestand bzw Buchstand im Eröffnungszeitpunkt – rechtfertigt, ohne dass dafür die Sparurkunde vorgelegt werden müsste. Insoweit steht dem Auskunftsanspruch das Bankgeheimnis des § 38 BWG nicht entgegen.Kann die Kundeneigenschaft von jener Person, die sich gegenüber der Bank darauf beruft, nicht nachgewiesen werden, ist die Bank vertraglich nicht zur Auskunft über die aktuellen Einlage- bzw Buchstände verpflichtet. Gelingt allerdings zumindest der Nachweis eines zumindest im Eröffnungszeitpunkt bestehenden Vertragsverhältnisses, ist damit eine Geschäftsbeziehung dargetan, die die Offenlegung aller damit im Zusammenhang stehenden Informationen – Kontonummer bzw IBAN, Bezeichnung, Ausgabestelle und Einlagestand bzw Buchstand im Eröffnungszeitpunkt – rechtfertigt, ohne dass dafür die Sparurkunde vorgelegt werden müsste. Insoweit steht dem Auskunftsanspruch das Bankgeheimnis des Paragraph 38, BWG nicht entgegen. EntscheidungstexteTE OGH 2023-11-21 10 Ob 43/23f Hier: Vertraglicher Auskunftsanspruch des Kunden gegenüber der Bank hinsichtlich Kleinbetragssparbüchern. (T1) Da es denkbar ist, dass der ursprünglich identifizierte Kunde seine Vertragsstellung unmittelbar nach der Eröffnung des jeweiligen Sparbuchs verloren hat, würde der Zeitraum nach der Eröffnung nicht mehr von der Geschäftsbeziehung mit diesem ursprünglich identifizierten Kunden, sondern von jener mit einer dritten Person erfasst. Für ein Begehren auf Auskunftserteilung über den nach der Eröffnung liegenden Zeitraum kann die Geschäftsbeziehung zum ursprünglich identifizierten Kunden keine Grundlage bilden. (T2) § 38 BWG ist – wie vormals § 23 KWG – nur im Verhältnis zu einem Dritten anwendbar, weil die Offenbarung eines Bankgeheimnisses schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich ist. Dem Kunden gegenüber ist die Bank jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten und die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung nach bürgerlichem Recht verpflichtet. (T3)Paragraph 38, BWG ist – wie vormals Paragraph 23, KWG – nur im Verhältnis zu einem Dritten anwendbar, weil die Offenbarung eines Bankgeheimnisses schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich ist. Dem Kunden gegenüber ist die Bank jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten und die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung nach bürgerlichem Recht verpflichtet. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134594
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.