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OGH Rechtssatz RS0134601 (11Os112/23i)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134601 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl11Os112/23i NormStGB §168b Abs1 BVergG 2018 §1 Z1 BVergG 2018 §1 Z2 BVergG 2018 §2 Z5 Rechtssatz§ 168b Abs 1 StGB meint auch „Vergabeverfahren", die private „Auftraggeber" außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des BVergG durchführen. Die Wortlautgrenze des § 168b Abs 1 StGB wird weder durch dessen Anwendung auf nicht dem BVergG unterliegende „Vergabeverfahren" noch durch die Annahme überschritten, die Strafnorm erfasse auch private „Auftraggeber".Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB meint auch „Vergabeverfahren", die private „Auftraggeber" außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des BVergG durchführen. Die Wortlautgrenze des Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB wird weder durch dessen Anwendung auf nicht dem BVergG unterliegende „Vergabeverfahren" noch durch die Annahme überschritten, die Strafnorm erfasse auch private „Auftraggeber".

EntscheidungstexteTE OGH 2023-11-21 11 Os 112/23i „Vergabeverfahren" iSd § 168b Abs 1 StGB können „Verfahren zur Beschaffung von Leistungen" (vgl § 1 Z 1 und 2 BVergG) auch dann sein, wenn sie weder den „öffentlichen Bereich" noch den „Sektorenbereich" iSd BVergG betreffen. Als „Auftraggeber" iSd § 168b Abs 1 StGB ist „jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt" (§ 2 Z 5 BVergG), auch dann zu verstehen, wenn er nicht „öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber" iSd BVergG ist. (T1)„Vergabeverfahren" iSd Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB können „Verfahren zur Beschaffung von Leistungen" vergleiche Paragraph eins, Ziffer eins und 2 BVergG) auch dann sein, wenn sie weder den „öffentlichen Bereich" noch den „Sektorenbereich" iSd BVergG betreffen. Als „Auftraggeber" iSd Paragraph 168 b, Absatz eins, StGB ist „jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt" (Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG), auch dann zu verstehen, wenn er nicht „öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber" iSd BVergG ist. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134601

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.