Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

13Ra30/23v

RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100195 Entscheidungsdatum28.11.2023 Geschäftszahl13Ra30/23v NormZPO §44 ZPO §48 Rechtssatz§ 44 Abs 1 ZPO - der im Rahmen der Endentscheidung amtswegig oder über Antrag angewendet werden kann - durchbricht das grundsätzliche Erfolgsprinzip beim Kostenersatz, wenn eine Partei schuldhaft Vorbringen oder Urkundenvorlagen in einem früheren Prozessstadium unterlassen und dadurch eine kostensparendere Prozesserledigung verhindert hat. Dazu genügt es, wenn die betreffende Partei dazu in der Lage war, das Vorbringen/die Urkundenvorlage früher zu bewerkstelligen. Im Gegensatz zu den §§ 179, 275 Abs 2 ZPO bedarf es keines qualifizierten Verschuldens (grob schuldhaft) und keiner erheblichen Verfahrensverzögerung. Die Kosten des dadurch entstehenden Verfahrensmehraufwands sind der sonst kostenseitig unterlegenen Partei zu ersetzen.Paragraph 44, Absatz eins, ZPO - der im Rahmen der Endentscheidung amtswegig oder über Antrag angewendet werden kann - durchbricht das grundsätzliche Erfolgsprinzip beim Kostenersatz, wenn eine Partei schuldhaft Vorbringen oder Urkundenvorlagen in einem früheren Prozessstadium unterlassen und dadurch eine kostensparendere Prozesserledigung verhindert hat.

Dazu genügt es, wenn die betreffende Partei dazu in der Lage war, das Vorbringen/die Urkundenvorlage früher zu bewerkstelligen. Im Gegensatz zu den Paragraphen 179, 275, Absatz 2, ZPO bedarf es keines qualifizierten Verschuldens (grob schuldhaft) und keiner erheblichen Verfahrensverzögerung. Die Kosten des dadurch entstehenden Verfahrensmehraufwands sind der sonst kostenseitig unterlegenen Partei zu ersetzen.

EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2023-11-28 13 Ra 30/23v European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100195

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.