OGH Rechtssatz RS0134676 (4Ob177/23t)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134676 Entscheidungsdatum19.12.2023 Geschäftszahl4Ob177/23t NormZPO §279 RechtssatzDie Präklusion der Einvernahme eines nicht vernehmungsfähigen Zeugen gemäß § 279 ZPO erfordert jedenfalls keine Fristsetzung, die die Durchführung von zwei Verhandlungsterminen zur Ausschöpfung von Zwangsmitteln ermöglicht.Die Präklusion der Einvernahme eines nicht vernehmungsfähigen Zeugen gemäß Paragraph 279, ZPO erfordert jedenfalls keine Fristsetzung, die die Durchführung von zwei Verhandlungsterminen zur Ausschöpfung von Zwangsmitteln ermöglicht.
EntscheidungstexteTE OGH 2023-12-19 4 Ob 177/23t Hier: Aufgrund des Auslandsaufenthalts des Zeugen ohnedies nicht zu verhängende Zwangsmittel. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134676