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3R125/23s

RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100205 Entscheidungsdatum20.12.2023 Geschäftszahl3R125/23s NormZPO §48 RechtssatzWurde das Verfahren über eine bestimmte Nebenfrage – hier eine Fristverlängerung – in erster Instanz einseitig geführt, kann durch einen Rekurs auch im Rechtsmittelverfahren noch ein Zwischenstreit entstehen (sog „sukzessiver Zwischenstreit“). Dann kommt wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Kostenseparationsvorschrift des § 48 ZPO eine vom Ausgang der Hauptsache unabhängige Kostenersatzpflicht in Betracht, wenn der Zwischenstreit auf Seite der obsiegenden Partei tatsächlich zu zusätzlichen Kosten geführt hat.Wurde das Verfahren über eine bestimmte Nebenfrage – hier eine Fristverlängerung – in erster Instanz einseitig geführt, kann durch einen Rekurs auch im Rechtsmittelverfahren noch ein Zwischenstreit entstehen (sog „sukzessiver Zwischenstreit“). Dann kommt wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Kostenseparationsvorschrift des Paragraph 48, ZPO eine vom Ausgang der Hauptsache unabhängige Kostenersatzpflicht in Betracht, wenn der Zwischenstreit auf Seite der obsiegenden Partei tatsächlich zu zusätzlichen Kosten geführt hat.

EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2023-12-20 3 R 125/23s European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100205

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