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3R125/23s

RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100206 Entscheidungsdatum20.12.2023 Geschäftszahl3R125/23s NormZPO §128 Abs2 RechtssatzUnter dem in § 128 Abs 2 ZPO erwähnten „Schaden“ ist sowohl ein bloß verfahrensrechtlicher als auch ein materiell-rechtlicher Nachteil zu verstehen. Allerdings ist ein nicht wiedergutzumachender Schaden infolge der Fristversäumnis bei bloß verfahrensleitenden Fristen in der Regel ausgeschlossen.Unter dem in Paragraph 128, Absatz 2, ZPO erwähnten „Schaden“ ist sowohl ein bloß verfahrensrechtlicher als auch ein materiell-rechtlicher Nachteil zu verstehen. Allerdings ist ein nicht wiedergutzumachender Schaden infolge der Fristversäumnis bei bloß verfahrensleitenden Fristen in der Regel ausgeschlossen.

EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2023-12-20 3 R 125/23s European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100206

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