4R201/23z
RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100193 Entscheidungsdatum10.01.2024 Geschäftszahl4R201/23z NormZPO §153 ZPO §521a RechtssatzSeit der ZVN 2009, BGBl I 2009/30, ist jeder nach Streitanhängigkeit, also nach der vom Gericht verfügten Zustellung der Klage an den Beklagten erhobene Rekurs zweiseitig, sofern er sich nicht bloß gegen einen verfahrensleitenden Beschluss richtet (§ 521a ZPO). Der Gegnerin des Wiedereinsetzungswerbers war daher Möglichkeit zu einer Rekursbeantwortung zu geben. Die gegenteilige Rechtsprechung, wonach das Rekursverfahren im Wiedereinsetzungsverfahren nur einseitig ist, ist überholt.Seit der ZVN 2009, BGBl römisch eins 2009/30, ist jeder nach Streitanhängigkeit, also nach der vom Gericht verfügten Zustellung der Klage an den Beklagten erhobene Rekurs zweiseitig, sofern er sich nicht bloß gegen einen verfahrensleitenden Beschluss richtet (Paragraph 521 a, ZPO). Der Gegnerin des Wiedereinsetzungswerbers war daher Möglichkeit zu einer Rekursbeantwortung zu geben. Die gegenteilige Rechtsprechung, wonach das Rekursverfahren im Wiedereinsetzungsverfahren nur einseitig ist, ist überholt.
EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2024-01-10 4 R 201/23z European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100193