23Rs55/23v; 23Rs4/24w
RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100202 Entscheidungsdatum27.02.2024 Geschäftszahl23Rs55/23v; 23Rs4/24w NormASGG §75 Abs2 ZPO §361 ZPO §362 Abs2 RechtssatzLegt der Versicherte dem Sozialgericht private Befunde oder Gutachten von Ärzten, die ihn behandeln vor, dürfen diese nicht übergangen werden, sondern sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, in dessen Fachgebiet sie fallen, zur Einsicht (und Berücksichtigung) vorzulegen.
EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2024-01-25 23 Rs 55/23v TE OLG Innsbruck 2024-02-27 23 Rs 4/24w Beisatz: Legt der Versicherte dem Sozialgericht private Befunde oder Gutachten von Ärzten, die ihn behandeln, vor, dürfen diese nicht übergangen werden, sondern sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, in dessen Fachgebiet sie fallen, zur Einsicht (und Berücksichtigung) vorzulegen, der sie nachvollziehbar in seine Ausführungen einbeziehen muss. In der gerichtlichen Praxis geschieht dies bis zum Vorliegen des schriftlichen Gutachtens durch Übermittlung zur Einbeziehung in die gutachterlichen Ausführungen, danach etwa durch Übersendung oder insbesondere in einer mündlichen Verhandlung durch Vorlage an den Sachverständigen zur Stellungnahme. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100202