33R159/23d
RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0001052 Entscheidungsdatum08.02.2024 Geschäftszahl33R159/23d NormZustG § 22ZustG Paragraph 22 ZPO § 87ZPO Paragraph 87 RechtssatzWenn ein Zustellnachweis im Sinne des § 22 ZustG fehlt, kann eine wirksame Zustellung auch auf andere Weise bewiesen werden. Der Beweis obliegt jener Partei, die aus der wirksamen Zustellung Rechte ableitet; ihr obliegt auch die Nominierung von Beweismitteln.Wenn ein Zustellnachweis im Sinne des Paragraph 22, ZustG fehlt, kann eine wirksame Zustellung auch auf andere Weise bewiesen werden. Der Beweis obliegt jener Partei, die aus der wirksamen Zustellung Rechte ableitet; ihr obliegt auch die Nominierung von Beweismitteln.
EntscheidungstexteTE OLG Wien 2024-02-08 33 R 159/23d European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001052