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OGH Rechtssatz RS0134679 (2Ob200/23k u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134679 Entscheidungsdatum20.01.2026 Geschäftszahl2Ob200/23k; 2Ob88/24s; 2Ob184/25k NormABGB §539 RechtssatzAuch im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 ist bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Erblasser die Privilegierung des § 166 StGB zu beachten. Im Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die Verlassenschaft ist § 539 ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dahin teleologisch zu reduzieren, dass Erbunwürdigkeit nur dann eintritt, wenn auch die Tatbegehung zum unmittelbaren Nachteil des Erblassers unter Beachtung des § 166 StGB zu Erbunwürdigkeit führen würde.Auch im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 ist bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Erblasser die Privilegierung des Paragraph 166, StGB zu beachten. Im Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die Verlassenschaft ist Paragraph 539, ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dahin teleologisch zu reduzieren, dass Erbunwürdigkeit nur dann eintritt, wenn auch die Tatbegehung zum unmittelbaren Nachteil des Erblassers unter Beachtung des Paragraph 166, StGB zu Erbunwürdigkeit führen würde.

EntscheidungstexteTE OGH 2024-02-20 2 Ob 200/23k TE OGH 2024-06-25 2 Ob 88/24s TE OGH 2026-01-20 2 Ob 184/25k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134679

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