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23Rs4/24w

RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100212 Entscheidungsdatum27.02.2024 Geschäftszahl23Rs4/24w NormASGG §75 Abs2 ZPO §371 RechtssatzDie Aussage einer Partei ist zur Klärung von Fragen, die einer besonderen Sachkunde eines Sachverständigen bedürfen und daher der Beurteilung von Sachverständigen vorbehalten sind, wie etwa die Fragen des Gesundheitszustands des Klägers oder der Verursachung seiner beschriebenen Leiden durch ein bestimmtes Ereignis in medizinischer Hinsicht, grundsätzlich ungeeignet. Zu solchen fachspezifischen medizinischen Fragen kann nämlich ein medizinischer Laie wie etwa der betroffene Versicherte nichts beitragen, weil er nur seine subjektive Befindlichkeit darlegen kann.

EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2024-02-27 23 Rs 4/24w European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100212

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