2R129/23i
RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0001066 Entscheidungsdatum29.02.2024 Geschäftszahl2R129/23i NormZPO §339 Abs2 RechtssatzDer Umstand, dass ein Zeuge entgegen § 339 Abs 2 ZPO in Anwesenheit später abzuhörender Zeugen vernommen wird, verwirklicht keinen Verfahrensmangel, sondern ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.Der Umstand, dass ein Zeuge entgegen Paragraph 339, Absatz 2, ZPO in Anwesenheit später abzuhörender Zeugen vernommen wird, verwirklicht keinen Verfahrensmangel, sondern ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
EntscheidungstexteTE OLG Wien 2024-02-29 2 R 129/23i European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001066