OGH Rechtssatz RS0134710 (1Ob20/24h)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134710 Entscheidungsdatum05.03.2024 Geschäftszahl1Ob20/24h NormZPO §220 Abs1 ZPO §86 Abs1 RechtssatzDie Strafe ist unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestraften auszumessen. Dabei ist zu beachten, dass der mit der Strafe verfolgte Präventionszweck nur erreicht werden kann, wenn sie von ihm als empfindlich wahrgenommen wird.
EntscheidungstexteTE OGH 2024-03-05 1 Ob 20/24h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134710