RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135524 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl10Ob53/23a; 4Ob69/24m; 10Ob7/24p; 10Ob13/24w; 4Ob218/23x; 9Ob58/23d; 4Ob103/24m; 4Ob197/24k; 10Ob46/24y; 10Ob65/24t; 9Ob123/24i; 4Ob21/25d; 10Ob70/24b; 9Ob98/24p; 9Ob17/25b; 6Ob4/25v; 9Ob58/25g; 10Ob69/24f; 7Ob123/25a; 10Ob29/25z; 9Ob100/25h; 7Ob125/25w; 1Ob15/26a; 10Ob9/26k NormABGB §1053 ABGB §1090 ABGB §1295 ZPO §226 RechtssatzBei der Frage, ob ein Leasingnehmer eines mangelhaften Fahrzeuges ("Abgasskandal") zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aktiv legitimiert ist, ist zu unterscheiden (idS bereits 3 Ob 226/23s): Bildet der Leasingvertrag mit dem Kaufvertrag eine vertragliche Einheit, sodass ein Kaufvertrag des Leasingnehmers nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente, ist die Aktivlegitimation zu verneinen. Hingegen ist die Aktivlegitimation des Leasingnehmers zu bejahen, wenn zunächst ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen wurde und erst in der Folge ein Leasingvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises zustande gekommen ist. EntscheidungstexteTE OGH 2024-03-12 10 Ob 53/23a TE OGH 2024-04-26 4 Ob 69/24m TE OGH 2024-05-14 10 Ob 7/24p TE OGH 2024-05-14 10 Ob 13/24w TE OGH 2024-05-23 4 Ob 218/23x TE OGH 2024-07-23 9 Ob 58/23d vgl TE OGH 2024-10-22 4 Ob 103/24m TE OGH 2024-12-17 4 Ob 197/24k TE OGH 2024-12-17 10 Ob 46/24y TE OGH 2025-02-11 10 Ob 65/24t TE OGH 2025-02-13 9 Ob 123/24i TE OGH 2025-02-25 4 Ob 21/25d TE OGH 2025-03-18 10 Ob 70/24b TE OGH 2025-03-19 9 Ob 98/24p TE OGH 2025-03-19 9 Ob 17/25b TE OGH 2025-04-30 6 Ob 4/25v TE OGH 2025-05-27 9 Ob 58/25g Beisatz: Eine bestimmte zeitliche Konnexität zwischen den beiden Verträgen ist aber keine unbedingte Voraussetzung für die Annahme einer vertraglichen Einheit, sondern bloß ein (weiterer) Umstand, der bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen ist. (T1) TE OGH 2025-06-03 10 Ob 69/24f vgl TE OGH 2025-08-07 7 Ob 123/25a TE OGH 2025-10-21 10 Ob 29/25z vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2025-11-20 9 Ob 100/25h TE OGH 2025-12-17 7 Ob 125/25w vgl; Beisatz: Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung ist bei der Finanzierung des Kaufs eines mit einer Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs durch Leasing danach zu differenzieren, ob ein Kaufvertrag des Leasingnehmers mit dem Fahrzeughändler nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente und der Leasinggeber unmittelbar in den Kaufvertrag eintrat oder ob der Leasingvertrag erst nach dem Erwerb des Fahrzeugs (und unabhängig davon) abgeschlossen wurde. Ausschließlich im letztgenannten Fall erleidet der spätere Leasingnehmer (schon) durch den Abschluss des Kaufvertrags einen aus diesem resultierenden Schaden in seinem Vermögen. Tritt der Leasinggeber dagegen unmittelbar in den Kaufvertrag ein, entsteht daraus nur ihm und nicht dem Leasingnehmer. (T2) Beisatz: Gelöscht am 26.3.2026, weil bloße Wiederholung der letzten beiden Sätze aus T2. (T3) Beisatz: Schließt der Kläger einen zivilrechtlich voll wirksamen Kaufvertrag – was insbesondere durch eine von ihm an den Händler geleisteten Anzahlung zum Ausdruck kommt – und erst nachträglich einen Leasingvertrag, wird angenommen, dass der Kauf- und der Leasingvertrag keine vertragliche Einheit bilden. (T4) TE OGH 2026-03-10 1 Ob 15/26a vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2026-03-24 10 Ob 9/26k Beisatz: Unschlüssig behaupteter Schaden durch überhöhte Leasingraten. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135524
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.