OGH Rechtssatz RS0134842 (18OCg3/22y)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134842 Entscheidungsdatum03.04.2024 Geschäftszahl18OCg3/22y NormZPO § 582 Abs1ZPO Paragraph 582, Abs1 RechtssatzDer Anspruch auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft ist nur dann objektiv schiedsfähig, wenn der in der Sache ergehende Schiedsspruch gegenüber allen Gesellschaftern wirken kann. Mangelt es an dieser Wirkungserstreckung, so fehlt die objektive Schiedsfähigkeit des Anspruchs. Bei Beschlussmängelstreitigkeiten kann eine solche Rechtskraft bzw Wirkung auf die am Schiedsverfahren nicht als Partei beteiligten Gesellschafter nur erstreckt werden, wenn ein dem staatlichen Verfahren entsprechender Rechtsschutz gewährleistet wird. Dafür muss bereits die Schiedsvereinbarung auch entsprechend gestaltet werden.
EntscheidungstexteTE OGH 2024-04-03 18 OCg 3/22y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134842