OGH Rechtssatz RS0134844 (1Ob15/24y)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134844 Entscheidungsdatum08.04.2024 Geschäftszahl1Ob15/24y NormZPO § 92 Abs1ZPO Paragraph 92, Abs1 RechtssatzDie in § 92 Abs 1 ZPO vorgesehene Zustellung der Klage durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei an einen ausländischen Rechtsträger, der seine Geschäftstätigkeit in Österreich durch eine Zweigniederlassung entfaltet, setzt jedenfalls voraus, dass die Zustellung weder an der im Firmenbuch eingetragenen (inländischen) Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung noch an der aus dem Firmenbuch ersichtlichen (ausländischen) Anschrift des Rechtsträgers bewirkt werden konnte.Die in Paragraph 92, Absatz eins, ZPO vorgesehene Zustellung der Klage durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei an einen ausländischen Rechtsträger, der seine Geschäftstätigkeit in Österreich durch eine Zweigniederlassung entfaltet, setzt jedenfalls voraus, dass die Zustellung weder an der im Firmenbuch eingetragenen (inländischen) Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung noch an der aus dem Firmenbuch ersichtlichen (ausländischen) Anschrift des Rechtsträgers bewirkt werden konnte.
EntscheidungstexteTE OGH 2024-04-08 1 Ob 15/24y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134844