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{'item': '1Ob151/23x; 1Ob187/25v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134759 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl1Ob151/23x; 1Ob187/25v NormAEUV Lissabon Art267 Rom I-VO Art6 Rom I-VO Art6 Abs4 lita EWG-RL 93/13/EWG - missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 31993L0013 Art3 Abs1 Rom I-VO Art6 Abs2 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Sind die Rechtsfolgen von Aufträgen zum Erwerb von Finanzprodukten, die ein im Staat A (hier Italien) ansässiger Verbraucher aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung einer im Staat B (hier Österreich) ansässigen Bank erteilt, nach dem Recht zu beurteilen, das sich aus Art 6 der Verordnung (EG) Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) ergibt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Art 6 Rom I-VO zwar bei Erteilen der einzelnen Aufträge, nicht aber schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung gegeben waren und die Parteien zu diesem Zeitpunkt für die gesamte Geschäftsbeziehung nach Art 3 Rom I-VO das Recht des Staates B gewählt hatten?
  3. Sind die Rechtsfolgen von Aufträgen zum Erwerb von Finanzprodukten, die ein im Staat A (hier Italien) ansässiger Verbraucher aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung einer im Staat B (hier Österreich) ansässigen Bank erteilt, nach dem Recht zu beurteilen, das sich aus Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr 593 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) ergibt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 6, Rom I-VO zwar bei Erteilen der einzelnen Aufträge, nicht aber schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung gegeben waren und die Parteien zu diesem Zeitpunkt für die gesamte Geschäftsbeziehung nach Artikel 3, Rom I-VO das Recht des Staates B gewählt hatten?
  5. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist die Ausnahme des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO anwendbar, wenn eine Bank auf Grundlage eines Vertrags Konten für einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Verbraucher eröffnet und in weiterer Folge aufgrund von Aufträgen des Verbrauchers für diesen Finanzprodukte erwirbt, die den Konten zugeschrieben werden, wobei der Verbraucher die Aufträge (auch) im Weg der Fernkommunikation erteilen kann?Ist die Ausnahme des Artikel 6, Absatz 4, Litera a, Rom I-VO anwendbar, wenn eine Bank auf Grundlage eines Vertrags Konten für einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Verbraucher eröffnet und in weiterer Folge aufgrund von Aufträgen des Verbrauchers für diesen Finanzprodukte erwirbt, die den Konten zugeschrieben werden, wobei der Verbraucher die Aufträge (auch) im Weg der Fernkommunikation erteilen kann?
  6. Falls Frage 1 bejaht und Frage 2 verneint wird: Ist eine vor Eintreten der Voraussetzungen für die Anwendung von Art 6 Rom I-VO getroffene Rechtswahl nach Eintreten dieser Voraussetzungen als missbräuchlich im Sinn von Art 3 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom
  7. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie) anzusehen, wenn darin nicht auf die Rechtsfolgen des Art 6 Abs 2 Rom I-VO hingewiesen wurde?Ist eine vor Eintreten der Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 6, Rom I-VO getroffene Rechtswahl nach Eintreten dieser Voraussetzungen als missbräuchlich im Sinn von Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom
  8. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie) anzusehen, wenn darin nicht auf die Rechtsfolgen des Artikel 6, Absatz 2, Rom I-VO hingewiesen wurde? EntscheidungstexteTE OGH 2024-04-08 1 Ob 151/23x TE OGH 2026-01-27 1 Ob 187/25v Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 4.9.2025, C-279/24, Liechtensteinische Landesbank (Österreich) AG, wie folgt geantwortet: Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ist dahin auszulegen, dass er für einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Bank nicht gilt, wenn die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erfüllt waren, aber später erfüllt werden. (T1)Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 4.9.2025, C-279/24, Liechtensteinische Landesbank (Österreich) AG, wie folgt geantwortet: Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 593 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  10. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom römisch eins) ist dahin auszulegen, dass er für einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Bank nicht gilt, wenn die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erfüllt waren, aber später erfüllt werden. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134759

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.