RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134903 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl1Ob157/23d; 1Ob167/25b NormIO §2 Abs2 IO §3 Abs1 IO §6 IO §7 IO §8 IO §8a IO §81a Abs2 EheG §81 EheG §96 EO §326 Abs2 Z1 AußStrG 2005 §5 Abs1 RechtssatzNach wirksamer Antragstellung gemäß §§ 81 ff EheG durch den Insolvenzschuldner ist diesem – wie auch im Fall der Insolvenzeröffnung nach Antragstellung – die Befugnis zur weiteren Verfahrensführung entzogen. Das Verfahren kann nur vom Insolvenzverwalter fortgeführt werden.Nach wirksamer Antragstellung gemäß Paragraphen 81, ff EheG durch den Insolvenzschuldner ist diesem – wie auch im Fall der Insolvenzeröffnung nach Antragstellung – die Befugnis zur weiteren Verfahrensführung entzogen. Das Verfahren kann nur vom Insolvenzverwalter fortgeführt werden. EntscheidungstexteTE OGH 2024-04-08 1 Ob 157/23d Da der Aufteilungsanspruch mit gerichtlicher Geltendmachung übertragbar und verpfändbar wurde, ist er ab diesem Zeitpunkt ein „der Exekution unterworfenes Vermögen“ iSd § 2 Abs 2 IO. (T1)Da der Aufteilungsanspruch mit gerichtlicher Geltendmachung übertragbar und verpfändbar wurde, ist er ab diesem Zeitpunkt ein „der Exekution unterworfenes Vermögen“ iSd Paragraph 2, Absatz 2, IO. (T1) Tritt der Insolvenzverwalter nicht in das Aufteilungsverfahren ein, scheidet der Aufteilungsanspruch aus der Masse aus und das Verfahren wird vom Schuldner fortgeführt. Die von ihm nach Antragstellung gesetzten Verfahrenshandlungen sind dann wirksam. (T2) Tritt der Insolvenzverwalter in das Verfahren ein, steht es ihm frei, die vom Schuldner (nach Antragstellung) vorgenommenen unwirksamen Verfahrenshandlungen zu genehmigen. (T3) Beträfe das Aufteilungsverfahren sowohl die Insolvenzmasse als auch den Gemeinschuldner (höchst‑)persönlich, wäre dieses gemäß § 81a Abs 2 und § 6 Abs 3 IO (nach Antragstellung) dennoch nur vom Insolvenzverwalter (weiter) zu führen. (T4)Beträfe das Aufteilungsverfahren sowohl die Insolvenzmasse als auch den Gemeinschuldner (höchst‑)persönlich, wäre dieses gemäß Paragraph 81 a, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 3, IO (nach Antragstellung) dennoch nur vom Insolvenzverwalter (weiter) zu führen. (T4) Ein eigenes Interesse des Insolvenzschuldners am Obsiegen des Insolvenzverwalters könnte im Aufteilungsverfahren etwa bestehen, wenn sich dieses auch auf unpfändbare (§ 250 EO) und damit nicht insolvenzverfangene Sachen bezieht. An der umfassenden Befugnis des Verwalters zur Disposition über den Anspruch und (daher) zum Führen des Verfahrens würde das jedenfalls nichts ändern. (T5)Ein eigenes Interesse des Insolvenzschuldners am Obsiegen des Insolvenzverwalters könnte im Aufteilungsverfahren etwa bestehen, wenn sich dieses auch auf unpfändbare (Paragraph 250, EO) und damit nicht insolvenzverfangene Sachen bezieht. An der umfassenden Befugnis des Verwalters zur Disposition über den Anspruch und (daher) zum Führen des Verfahrens würde das jedenfalls nichts ändern. (T5) Hier: offenlassend, ob und gegebenenfalls auf welcher Weise dem Schuldner im Außerstreitverfahren eine der Nebenintervention vergleichbare Rechtsposition eingeräumt werden könnte. (T6) TE OGH 2025-12-16 1 Ob 167/25b Beisatz wie T1; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134903
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.