OGH Rechtssatz RS0134760 (1Ob200/23b)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134760 Entscheidungsdatum08.04.2024 Geschäftszahl1Ob200/23b NormABGB §1295 StGB §167 StPO §209a VbVG §1 VbVG §3 RechtssatzWird einem Rechtsanwalt vorgeworfen, einen Verband nicht über den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (§ 167 StGB) oder ein mögliches Vorgehen nach § 209a StPO (Kronzeugenregelung) belehrt zu haben, so stehen der Strafanspruch des Staates und der Zweck der Verbandsgeldbuße einem auf deren Ersatz gerichteten Schadenersatzanspruch nicht entgegen.Wird einem Rechtsanwalt vorgeworfen, einen Verband nicht über den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (Paragraph 167, StGB) oder ein mögliches Vorgehen nach Paragraph 209 a, StPO (Kronzeugenregelung) belehrt zu haben, so stehen der Strafanspruch des Staates und der Zweck der Verbandsgeldbuße einem auf deren Ersatz gerichteten Schadenersatzanspruch nicht entgegen.
EntscheidungstexteTE OGH 2024-04-08 1 Ob 200/23b Freilich setzt ein Anspruch den Nachweis voraus, dass die Verbandsgeldbuße mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verhängt worden wäre, weil die Klägerin bei richtiger (vollständiger) Beratung durch die Beklagte die Möglichkeit einer tätigen Reue oder des § 209a StPO ergriffen und auch die Voraussetzungen dafür erfüllt hätte. (T1)Freilich setzt ein Anspruch den Nachweis voraus, dass die Verbandsgeldbuße mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verhängt worden wäre, weil die Klägerin bei richtiger (vollständiger) Beratung durch die Beklagte die Möglichkeit einer tätigen Reue oder des Paragraph 209 a, StPO ergriffen und auch die Voraussetzungen dafür erfüllt hätte. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134760