OGH Rechtssatz RS0134803 (3Ob198/23y)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134803 Entscheidungsdatum17.04.2024 Geschäftszahl3Ob198/23y NormABGB §1497 RechtssatzDie Beteiligung eines österreichischen Fahrzeughalters am deutschen Musterfeststellungsverfahren bewirkt selbst nach Zurückziehung der dortigen Klage – den allgemein zu § 1497 ABGB entwickelten Grundsätzen folgend – die Unterbrechung derDie Beteiligung eines österreichischen Fahrzeughalters am deutschen Musterfeststellungsverfahren bewirkt selbst nach Zurückziehung der dortigen Klage – den allgemein zu Paragraph 1497, ABGB entwickelten Grundsätzen folgend – die Unterbrechung der Verjährung, wenn der Fahrzeughalter seine Ansprüche innerhalb einer angemessenen Frist ab der Kenntnis von der Beendigung des deutschen Verfahrens über die Musterfeststellungsklage geltend macht.
EntscheidungstexteTE OGH 2024-04-17 3 Ob 198/23y Bei der Beurteilung, ob eine „gehörige Fortsetzung“ vorliegt oder nicht, sind – wie auch sonst nach § 1497 ABGB – die Dauer und die Gründe einer allfälligen Untätigkeit zu berücksichtigen. (T1)Bei der Beurteilung, ob eine „gehörige Fortsetzung“ vorliegt oder nicht, sind – wie auch sonst nach Paragraph 1497, ABGB – die Dauer und die Gründe einer allfälligen Untätigkeit zu berücksichtigen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134803