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{'item': '4Ob176/23w'}

Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art5Verordnung (EG) Nr 4 aus 2009, des Rates 32009R0004 EuUVO Art5 Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art12Verordnung (EG) Nr 4 a

Art 12der Verordnung (EG) 4/2009 des Rates vom 18.

12. 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl EU 2009 L 7/1, (in der Folge: EuUVO) dahin auszulegen, dass zwei Verfahren „zwischen denselben Parteien“ anhängig sind, wenn in dem einen Verfahren Minderjährige ihren Anspruch gegen den Vater auf Leistung des laufenden Unterhalts geltend machen und im anderen Verfahren der Vater zusätzlich zur Scheidung seiner Ehe mit der Mutter der Minderjährigen auch die Festsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Minderjährigen beantragt, obwohl die Minderjährigen im Scheidungsverfahren weder Antragsteller noch Antragsgegner sind?1.

Artikel 12, der Verordnung (EG) 4 aus 2009, des Rates vom 18.

12. 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, Amtsblatt EU 2009 L 7/1, (in der Folge: EuUVO) dahin auszulegen, dass zwei Verfahren „zwischen denselben Parteien“ anhängig sind, wenn in dem einen Verfahren Minderjährige ihren Anspruch gegen den Vater auf Leistung des laufenden Unterhalts geltend machen und im anderen Verfahren der Vater zusätzlich zur Scheidung seiner Ehe mit der Mutter der Minderjährigen auch die Festsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Minderjährigen beantragt, obwohl die Minderjährigen im Scheidungsverfahren weder Antragsteller noch Antragsgegner sind? 2.a)

Art 12Eu

UVO dahin auszulegen, dass Verfahren „wegen desselben Anspruchs“ geführt werden, wenn in dem einen Verfahren die Minderjährigen ihren Anspruch auf laufenden Unterhalt ab sofort geltend machen und im anderen Verfahren der Vater neben der Scheidung seiner Ehe mit der Mutter auch die Festlegung seiner Verpflichtung zur Leistung laufenden Unterhalts der Minderjährigen als Scheidungsfolge begehrt, also für einen künftigen Zeitraum, dessen Beginn noch nicht absehbar

?2.a)

Artikel 12, Eu

UVO dahin auszulegen, dass Verfahren „wegen desselben Anspruchs“ geführt werden, wenn in dem einen Verfahren die Minderjährigen ihren Anspruch auf laufenden Unterhalt ab sofort geltend machen und im anderen Verfahren der Vater neben der Scheidung seiner Ehe mit der Mutter auch die Festlegung seiner Verpflichtung zur Leistung laufenden Unterhalts der Minderjährigen als Scheidungsfolge begehrt, also für einen künftigen Zeitraum, dessen Beginn noch nicht absehbar

? 2.b)

es für diese Beurteilung relevant, ob der von den Minderjährigen beantragte laufende Unterhalt formal mit der Beendigung des Scheidungsverfahrens befristet wird? 2.

  1. c)Fällt die Beantwortung der beiden Fragen 2.
  2. a)und 2.
  3. b)anders aus, soweit die Minderjährigen den laufenden Unterhalt in Form einer einstweiligen Anordnung begehren? 2.
  4. d)Macht es dabei einen Unterschied, ob ein Überlappen der Zeiträume schon nach der Formulierung des Antrags ausgeschlossen oder nur praktisch unwahrscheinlich

, weil der in Österreich gewährte einstweilige Unterhalts-anspruch mit der Beendigung eines bis zur Zuständigkeits-entscheidung im polnischen Scheidungsverfahren ausgesetzten österreichischen Unterhalts-(haupt-)verfahren befristet

? 3.

Art 14Eu

UVO dahin auszulegen, dass der Antragsteller bei Anhängigkeit eines Hauptverfahrens ein einstweiliges Sicherungsverfahren nach Art 14 an allen Gerichtsständen der Art 3 ff EuUVO einleiten kann, obwohl ihm diese Gerichtsstände für ein (weiteres) Hauptverfahren wegen bereits erfolgter Einleitung eines Hauptverfahrens und der damit begründeten Rechtshängigkeit iSd Art 12 nicht mehr zur Verfügung stehen?3.

Artikel 14, Eu

UVO dahin auszulegen, dass der Antragsteller bei Anhängigkeit eines Hauptverfahrens ein einstweiliges Sicherungsverfahren nach Artikel 14, an allen Gerichtsständen der Artikel 3, ff EuUVO einleiten kann, obwohl ihm diese Gerichtsstände für ein (weiteres) Hauptverfahren wegen bereits erfolgter Einleitung eines Hauptverfahrens und der damit begründeten Rechtshängigkeit iSd Artikel 12, nicht mehr zur Verfügung stehen? 4. Falls Frage 3 verneint wird:

Art 14Eu

UVO dahin auszulegen, dass der Antragsteller ein einstweiliges Sicherungsverfahren nach Art 14 auch bei einem Gericht einleiten kann, das schon für ein Hauptverfahren angerufen wurde, aber sein Verfahren derzeit wegen früher erfolgter Einleitung eines Hauptverfahrens und der damit begründeten Rechtshängigkeit iSd Art 12 ausgesetzt hat?4. Falls Frage 3 verneint wird:

Artikel 14, Eu

UVO dahin auszulegen, dass der Antragsteller ein einstweiliges Sicherungsverfahren nach Artikel 14, auch bei einem Gericht einleiten kann, das schon für ein Hauptverfahren angerufen wurde, aber sein Verfahren derzeit wegen früher erfolgter Einleitung eines Hauptverfahrens und der damit begründeten Rechtshängigkeit iSd Artikel 12, ausgesetzt hat? 5. Falls Frage 3 verneint wird:

Art 14Eu

UVO dahin auszulegen, dass einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen nur dann bei einem aufgrund nationaler Normen zuständigen Gericht beantragt werden können, wenn eine reale Verknüpfung zwischen der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit iSd Rechtsprechung C-391/95, van Uden und C-125/79, Denilauler / S. N. C. Couchet Frères besteht?5. Falls Frage 3 verneint wird:

Artikel 14, Eu

UVO dahin auszulegen, dass einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen nur dann bei einem aufgrund nationaler Normen zuständigen Gericht beantragt werden können, wenn eine reale Verknüpfung zwischen der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit iSd Rechtsprechung C-391/95, van Uden und C-125/79, Denilauler / S. N. C. Couchet Frères besteht? Wenn ja, kommen außer einem erfolgversprechenden Vollzug in diesem Mitgliedstaat auch andere Kriterien für die reale Verknüpfung in Betracht (hier insbesondere der Wohnsitz der antragstellenden Minderjährigen; die Anhängigkeit des ausgesetzten Hauptverfahrens aufgrund des Antrags der Minderjährigen; der Wohnsitz des Antragsgegners bei Einleitung des ausgesetzten Hauptverfahrens aufgrund des Antrags der Minderjährigen)? 6. Falls Frage 3 verneint wird:

Art 5Eu

UVO dahin auszulegen, dass die rügelose Einlassung des Vaters in ein Verfahren über einstweiligen Ehegattenunterhalt auch die rügelose Einlassung in ein Verfahren über einstweiligen Kindesunterhalt bewirkt, wenn alle Unterhaltsansprüche mit einem Verlassen der Familie durch den Vater/Ehemann begründet werden und Gegenstand desselben Rechtshängigkeit begründenden Scheidungsverfahrens sind, die Sicherungsmaßnahmen für den Unterhalt aber aufgrund des nationalen Rechts in unterschiedlichen Verfahrensarten geltend zu machen sind?6. Falls Frage 3 verneint wird:

Artikel 5, Eu

UVO dahin auszulegen, dass die rügelose Einlassung des Vaters in ein Verfahren über einstweiligen Ehegattenunterhalt auch die rügelose Einlassung in ein Verfahren über einstweiligen Kindesunterhalt bewirkt, wenn alle Unterhaltsansprüche mit einem Verlassen der Familie durch den Vater/Ehemann begründet werden und Gegenstand desselben Rechtshängigkeit begründenden Scheidungsverfahrens sind, die Sicherungsmaßnahmen für den Unterhalt aber aufgrund des nationalen Rechts in unterschiedlichen Verfahrensarten geltend zu machen sind? EntscheidungstexteTE OGH 2024-04-26 4 Ob 176/23w EuGH C-361/24 Grecniaka (T1) Das Ersuchen um Vorabentscheidung wurde mit Beschluss vom 18. September 2024 zurückgenommen. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135234

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.