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6R107/24k; 6R220/24b

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0001075 Entscheidungsdatum28.08.2024 Geschäftszahl6R107/24k; 6R220/24b NormUGB § 30UGB Paragraph 30 FBG § 24FBG Paragraph 24 RechtssatzDas Fehlen einer Gewerbeberechtigung indiziert ein Erlöschen der Firma und ist vom Firmenbuchgericht zum Anlass zu nehmen, die Eintragung zu aktualisieren. Das Firmenbuchgericht hat auf die Richtigstellung der Eintragung durch Löschung zu dringen. Die in § 30 UGB angeordneten Anmeldungen können durch Zwangsstrafen erzwungen werden (§ 24 FBG).Das Fehlen einer Gewerbeberechtigung indiziert ein Erlöschen der Firma und ist vom Firmenbuchgericht zum Anlass zu nehmen, die Eintragung zu aktualisieren. Das Firmenbuchgericht hat auf die Richtigstellung der Eintragung durch Löschung zu dringen. Die in Paragraph 30, UGB angeordneten Anmeldungen können durch Zwangsstrafen erzwungen werden (Paragraph 24, FBG).

EntscheidungstexteTE OLG Wien 2024-05-13 6 R 107/24k TE OLG Wien 2024-08-28 6 R 220/24b Beisatz: Die Verhängung einer Zwangsstrafe setzt gemäß § 24 Abs 3 FBG deren vorherige Androhung voraus, die dem Adressaten wirksam zugestellt werden muss. (T1)Beisatz: Die Verhängung einer Zwangsstrafe setzt gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FBG deren vorherige Androhung voraus, die dem Adressaten wirksam zugestellt werden muss. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001075

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