OGH Rechtssatz RS0134838 (14Os9/24s)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134838 Entscheidungsdatum14.05.2024 Geschäftszahl14Os9/24s NormStGB §177 StGB §89 Rechtssatz§ 89 StGB wird durch das Vergehen der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB, das aufgrund des größeren Gefährdungsumfangs durch eine intensivere Rechtsgutbeeinträchtigung gekennzeichnet ist, verdrängt (stillschweigende Subsidiarität).Paragraph 89, StGB wird durch das Vergehen der fahrlässigen Gemeingefährdung nach Paragraph 177, Absatz eins, StGB, das aufgrund des größeren Gefährdungsumfangs durch eine intensivere Rechtsgutbeeinträchtigung gekennzeichnet ist, verdrängt (stillschweigende Subsidiarität).
EntscheidungstexteTE OGH 2024-05-14 14 Os 9/24s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134838