RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134850 Entscheidungsdatum08.04.2026 Geschäftszahl1Ob118/23v; 1Ob29/26k NormAEUV Lissabon Art267 Flugsicherungsdienste-Verordnung Art8 Luftraum-Rahmenverordnung Art2 LFG §120 ACG-G §10 AHG §1 Abs1 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 8 der Verordnung (EG) Nr 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) in der durch die Verordnung (EG) Nr 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art 2 Nr 4 der Verordnung (EG) Nr 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) in der durch die Verordnung (EG) Nr 1070/2009 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass die Erbringung von Flugverkehrsdiensten auch dem Schutz des einzelnen Luftraumnutzers vor dem Eintritt eines reinen Vermögensschadens aufgrund rechtswidriger und schuldhafter Versäumnisse der mit den Flugsicherungsdiensten betrauten Flugsicherungsorganisation dient?Ist Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr 550 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) in der durch die Verordnung (EG) Nr 1070 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 2, Nr 4 der Verordnung (EG) Nr 549 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) in der durch die Verordnung (EG) Nr 1070 aus 2009, geänderten Fassung dahin auszulegen, dass die Erbringung von Flugverkehrsdiensten auch dem Schutz des einzelnen Luftraumnutzers vor dem Eintritt eines reinen Vermögensschadens aufgrund rechtswidriger und schuldhafter Versäumnisse der mit den Flugsicherungsdiensten betrauten Flugsicherungsorganisation dient? EntscheidungstexteTE OGH 2024-05-27 1 Ob 118/23v TE OGH 2026-04-08 1 Ob 29/26k Beisatz: Der EuGH hat darauf mit Urteil vom
- Februar 2026, C-408/24, Austrian Airlines, wie folgt geantwortet: Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) in ihrer jeweils durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2009 geänderten Fassung sind in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 550/2004 über die Erbringungen von Flugsicherungsdiensten und die Gebührenregelung für diese Dienste sind dahin auszulegen, dass alle diese Bestimmungen auch bezwecken, die Luftraumnutzer vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen, die durch einen schuldhaften Verstoß des Dienstleisters für Flugverkehrsdienste gegen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verursacht werden. (T1)Artikel 2, Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 549 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) und Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 550 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) in ihrer jeweils durch die Verordnung (EG) Nr. 1070 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2009 geänderten Fassung sind in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 550 aus 2004, über die Erbringungen von Flugsicherungsdiensten und die Gebührenregelung für diese Dienste sind dahin auszulegen, dass alle diese Bestimmungen auch bezwecken, die Luftraumnutzer vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen, die durch einen schuldhaften Verstoß des Dienstleisters für Flugverkehrsdienste gegen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verursacht werden. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134850