OGH Rechtssatz RS0134818 (2Ob71/24s)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134818 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl2Ob71/24s NormABGB §725 Abs2 RechtssatzDie letztwillige Zuwendung erlischt nach der ausdrücklichen Anordnung in § 725 Abs 2 ABGB unabhängig davon, ob die Scheidungsklage vom Verstorbenen oder von der bedachten Person eingebracht wurde. Dies kann nur so verstanden werden, dass die letztwillige Zuwendung auch unabhängig davon aufgehoben wird, wer das Scheitern der Ehe veranlasst hat.Die letztwillige Zuwendung erlischt nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 725, Absatz 2, ABGB unabhängig davon, ob die Scheidungsklage vom Verstorbenen oder von der bedachten Person eingebracht wurde. Dies kann nur so verstanden werden, dass die letztwillige Zuwendung auch unabhängig davon aufgehoben wird, wer das Scheitern der Ehe veranlasst hat.
EntscheidungstexteTE OGH 2024-05-28 2 Ob 71/24s § 725 ABGB hat nämlich keine Pönalfunktion, sondern rechtfertigt sich im mutmaßlichen Willen des Verstorbenen, der seinen Ehepartner nach dem Scheitern der Ehe typischerweise selbst dann nicht mehr begünstigen will, wenn die Scheidungsklage berechtigt ist, weil er die Zerrüttung der Ehe selbst verschuldet hat. (T1)Paragraph 725, ABGB hat nämlich keine Pönalfunktion, sondern rechtfertigt sich im mutmaßlichen Willen des Verstorbenen, der seinen Ehepartner nach dem Scheitern der Ehe typischerweise selbst dann nicht mehr begünstigen will, wenn die Scheidungsklage berechtigt ist, weil er die Zerrüttung der Ehe selbst verschuldet hat. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134818