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OGH Rechtssatz RS0134832 (2Ob71/24s u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134832 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl2Ob71/24s; 2Ob23/25h NormABGB §725 Abs2 RechtssatzDa § 725 Abs 2 ABGB auf dem Gedanken beruht, dass eine Aufrechterhaltung der Zuwendung dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen widersprechen würde, muss die Regelung in § 725 Abs 2 ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen in gleicher Weise wie § 725 Abs 1 ABGB ausgelegt werden. Der Ehepartner kann die Begünstigung daher auch im Fall des § 725 Abs 2 ABGB nur beanspruchen, wenn in der letztwilligen Verfügung ein Hinweis enthalten ist, dass die Zuwendungen auch im Fall der Auflösung der Ehe gebühren soll.Da Paragraph 725, Absatz 2, ABGB auf dem Gedanken beruht, dass eine Aufrechterhaltung der Zuwendung dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen widersprechen würde, muss die Regelung in Paragraph 725, Absatz 2, ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen in gleicher Weise wie Paragraph 725, Absatz eins, ABGB ausgelegt werden. Der Ehepartner kann die Begünstigung daher auch im Fall des Paragraph 725, Absatz 2, ABGB nur beanspruchen, wenn in der letztwilligen Verfügung ein Hinweis enthalten ist, dass die Zuwendungen auch im Fall der Auflösung der Ehe gebühren soll.

EntscheidungstexteTE OGH 2024-05-28 2 Ob 71/24s TE OGH 2025-04-29 2 Ob 23/25h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134832

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