13Ra8/24k
RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100225 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl13Ra8/24k NormZPO §179 ZPO §275 ZPO §279 RechtssatzDie Ablehnung von Beweisaufnahmen liegt nicht im freien richterlichen Ermessen. Sie ist dann zulässig, wenn das Beweisthema rechtlich unerheblich oder nicht beweisbedürftig ist, ein Beweisthemen- oder Beweismittelverbot besteht, die Präklusionsfrist für eine Beweisaufnahme fruchtlos verstrichen ist (und ein Antrag auf Verfahrensfortsetzung unter Abstandnahme von diesem Beweismittel vorliegt: § 279 Abs 2 ZPO), ein Beweisantrag schuldhaft verspätet oder gar in offenbarer Verschleppungsabsicht gestellt wurde (§§ 179 Abs 1, 275 Abs 2, 279 Abs 2 ZPO) oder wenn das Gericht vom Vorhandensein der zu beweisenden Tatsachen überzeugt ist. Hingegen darf ein Beweisantrag nicht mit der Begründung abgewiesen werden, das Gericht sei bereits vom Gegenteil überzeugt oder der beantragte Beweis sei voraussichtlich unergiebig oder unglaubwürdig.
Dies stellt nämlich eine sog unzulässige „vorgreifende Beweiswürdigung“ dar. Das Gericht muss – um diesen primären Verfahrensmangel zu verwirklichen – also Feststellungen zu einem bestimmten, rechtlich relevanten Beweisthema getroffen haben, obwohl es nicht alle vom Berufungswerber dazu angebotenen Beweise aufgenommen hat, insbesondere weil es die nicht aufgenommenen Beweise von vornherein (also vorgreifend) als unergiebig oder unglaubwürdig einschätzt.Die Ablehnung von Beweisaufnahmen liegt nicht im freien richterlichen Ermessen. Sie ist dann zulässig, wenn das Beweisthema rechtlich unerheblich oder nicht beweisbedürftig ist, ein Beweisthemen- oder Beweismittelverbot besteht, die Präklusionsfrist für eine Beweisaufnahme fruchtlos verstrichen ist (und ein Antrag auf Verfahrensfortsetzung unter Abstandnahme von diesem Beweismittel vorliegt: Paragraph 279, Absatz 2, ZPO), ein Beweisantrag schuldhaft verspätet oder gar in offenbarer Verschleppungsabsicht gestellt wurde (Paragraphen 179, Absatz eins, 275, Absatz 2, 279, Absatz 2, ZPO) oder wenn das Gericht vom Vorhandensein der zu beweisenden Tatsachen überzeugt ist.
Hingegen darf ein Beweisantrag nicht mit der Begründung abgewiesen werden, das Gericht sei bereits vom Gegenteil überzeugt oder der beantragte Beweis sei voraussichtlich unergiebig oder unglaubwürdig. Dies stellt nämlich eine sog unzulässige „vorgreifende Beweiswürdigung“ dar. Das Gericht muss – um diesen primären Verfahrensmangel zu verwirklichen – also Feststellungen zu einem bestimmten, rechtlich relevanten Beweisthema getroffen haben, obwohl es nicht alle vom Berufungswerber dazu angebotenen Beweise aufgenommen hat, insbesondere weil es die nicht aufgenommenen Beweise von vornherein (also vorgreifend) als unergiebig oder unglaubwürdig einschätzt.
EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2024-05-28 13 Ra 8/24k European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100225