OGH Rechtssatz RS0134890 (6Ob68/24d)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134890 Entscheidungsdatum18.06.2024 Geschäftszahl6Ob68/24d NormMRG §29 Abs2 RechtssatzDas vorzeitige Kündigungsrecht des § 29 Abs 2 MRG ist weder verzichtbar noch zu Lasten des Mieters beschränkbar, sodass entgegenstehende vertragliche Kündigungsverzichte, Verschiebungen des Kündigungstermins in die Zukunft, Verlängerungen der Kündigungsfrist und das Vorsehen von Sanktionen, wie etwa Konventionalstrafen für den Fall der vorzeitigen Kündigung, unwirksam sind.Das vorzeitige Kündigungsrecht des Paragraph 29, Absatz 2, MRG ist weder verzichtbar noch zu Lasten des Mieters beschränkbar, sodass entgegenstehende vertragliche Kündigungsverzichte, Verschiebungen des Kündigungstermins in die Zukunft, Verlängerungen der Kündigungsfrist und das Vorsehen von Sanktionen, wie etwa Konventionalstrafen für den Fall der vorzeitigen Kündigung, unwirksam sind.
EntscheidungstexteTE OGH 2024-06-18 6 Ob 68/24d Hier: unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts aufgrund der Höhe eines nicht rückzahlbaren genossenschaftlichen Eintrittsgeldes im Verhältnis zum Mietzins. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134890