OGH Rechtssatz RS0134875 (14Os37/24h)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134875 Entscheidungsdatum19.06.2024 Geschäftszahl14Os37/24h NormStGB §21 Abs3 Satz2 StGB §47 Abs2 RechtssatzDurch den Verweis auf "die Befürchtung nach Abs 1" in § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB wird klargestellt, dass sich die Prognose bei einer mit drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat auf eine bestimmte der in Abs 3 zweiter Satz genannten Handlungen mit schweren Folgen zu beziehen hat. Die (rechtliche) Beurteilung der Tatfolgen als schwer ist auch in solchen Fällen anhand der tatbestandsmäßigen Folgen und der konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorzunehmen.Durch den Verweis auf "die Befürchtung nach Absatz eins, in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz StGB wird klargestellt, dass sich die Prognose bei einer mit drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat auf eine bestimmte der in Absatz 3, zweiter Satz genannten Handlungen mit schweren Folgen zu beziehen hat. Die (rechtliche) Beurteilung der Tatfolgen als schwer ist auch in solchen Fällen anhand der tatbestandsmäßigen Folgen und der konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorzunehmen.
EntscheidungstexteTE OGH 2024-06-19 14 Os 37/24h Hier: Ablehnung der bedingten Entlassung aus einer (strafrechtlichen) Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB (§ 47 Abs 2 StGB). (T1)Hier: Ablehnung der bedingten Entlassung aus einer (strafrechtlichen) Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Paragraph 47, Absatz 2, StGB). (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134875