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OGH Rechtssatz RS0134853 (2Ob13/24m)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134853 Entscheidungsdatum25.06.2024 Geschäftszahl2Ob13/24m NormABGB §580 Abs2 RechtssatzZur Annahme von Leseunfähigkeit in Form „physischer Unfähigkeit“ nach § 580 Abs 2 ABGB ist eine gewisse Schwere der Sehschwäche erforderlich, die durch Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel (etwa einer Brille oder von Kontaktlinsen) nicht mehr ausgeglichen werden kann. Billigerweise nicht zuzumuten ist dem letztwillig Verfügenden in aller Regel die Verwendung ganz besonderer, in seinem Alltag nicht gebräuchlicher technischer Hilfsmittel (etwa die ganz massive Vergrößerung der Schriftgröße auf einem Bildschirmgerät). Verwendet der letztwillig Verfügende jedoch im Einzelfall solche (besonderen) Hilfsmittel, die ihn in die Lage versetzen, die konkrete letztwillige Verfügung tatsächlich lesen zu können, steht ihm die besondere Form des § 580 Abs 2 ABGB nicht zur Verfügung.Zur Annahme von Leseunfähigkeit in Form „physischer Unfähigkeit“ nach Paragraph 580, Absatz 2, ABGB ist eine gewisse Schwere der Sehschwäche erforderlich, die durch Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel (etwa einer Brille oder von Kontaktlinsen) nicht mehr ausgeglichen werden kann.

Billigerweise nicht zuzumuten ist dem letztwillig Verfügenden in aller Regel die Verwendung ganz besonderer, in seinem Alltag nicht gebräuchlicher technischer Hilfsmittel (etwa die ganz massive Vergrößerung der Schriftgröße auf einem Bildschirmgerät). Verwendet der letztwillig Verfügende jedoch im Einzelfall solche (besonderen) Hilfsmittel, die ihn in die Lage versetzen, die konkrete letztwillige Verfügung tatsächlich lesen zu können, steht ihm die besondere Form des Paragraph 580, Absatz 2, ABGB nicht zur Verfügung.

EntscheidungstexteTE OGH 2024-06-25 2 Ob 13/24m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134853

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.