OGH Rechtssatz RS0134865 (4Ob3/24f u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134865 Entscheidungsdatum21.05.2025 Geschäftszahl4Ob3/24f; 7Ob66/25v NormZPO §17 ZPO §20 ZPO §41 RechtssatzUnterliegt die Nebenintervenientin in einem von ihr eingeleiteten Zwischenstreit über ihre prozessuale Stellung als einfache oder streitgenössische Nebenintervenientin, wird sie den Parteien kostenersatzpflichtig.
EntscheidungstexteTE OGH 2024-06-25 4 Ob 3/24f Ihre kostenrechtliche Position entspricht damit im Wesentlichen jener einer (vermeintlichen) Nebenintervenientin, die im Zwischenstreit über ihre Zulassung unterliegt (vgl RS0035436). (T1)Ihre kostenrechtliche Position entspricht damit im Wesentlichen jener einer (vermeintlichen) Nebenintervenientin, die im Zwischenstreit über ihre Zulassung unterliegt vergleiche RS0035436). (T1) TE OGH 2025-05-21 7 Ob 66/25v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134865