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OGH Rechtssatz RS0134869 (4Ob96/24g)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134869 Entscheidungsdatum25.06.2024 Geschäftszahl4Ob96/24g NormABGB §922 ABGB §929 ABGB §863 KSchG §9 RechtssatzNur beim Kauf vom gewerblichen Kraftfahrzeughändler ist die Verkehrs- und Betriebssicherheit im Regelfall auch schlüssig zugesichert und überlagert damit einen – nach Maßgabe des § 9 KSchG zulässigen – Gewährleistungsverzicht. Handelt der Verkäufer nicht gewerblich mit Kraftfahrzeugen, kommt eine schlüssige Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nur bei besonderen Umständen in Betracht.Nur beim Kauf vom gewerblichen Kraftfahrzeughändler ist die Verkehrs- und Betriebssicherheit im Regelfall auch schlüssig zugesichert und überlagert damit einen – nach Maßgabe des Paragraph 9, KSchG zulässigen – Gewährleistungsverzicht. Handelt der Verkäufer nicht gewerblich mit Kraftfahrzeugen, kommt eine schlüssige Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nur bei besonderen Umständen in Betracht.

EntscheidungstexteTE OGH 2024-06-25 4 Ob 96/24g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134869

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