OGH Rechtssatz RS0134899 (8ObA31/24b)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134899 Entscheidungsdatum26.06.2024 Geschäftszahl8ObA31/24b NormASGG §49a ZPO §502 Abs1 HIII11 RechtssatzBei Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht im Sinne des § 49a Satz 2 ASGG durch den Obersten Gerichtshof sind - wie im Amtshaftungs- und Lauterkeitsrecht - zwei Prüfungsstufen zu unterscheiden: Schon auf der ersten für die Beurteilung durch die Vorinstanzen nach § 49a ASGG maßgebenden Stufe geht es nicht um die Frage der richtigen, sondern nur um die nach einer vertretbaren Auslegung der fraglichen Normen durch die Beklagte. Auf der zweiten – für die zulässige Anfechtung eines Urteils beim Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 1 ZPO immer hinzutretenden – Stufe geht es sodann nicht um die Frage, ob das Berufungsgericht jene Vertretbarkeitsfrage „richtig“, sondern nur, ob es sie ohne eine krasse Fehlbeurteilung – sohin selbst wiederum vertretbar – gelöst hat.Bei Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht im Sinne des Paragraph 49 a, Satz 2 ASGG durch den Obersten Gerichtshof sind - wie im Amtshaftungs- und Lauterkeitsrecht - zwei Prüfungsstufen zu unterscheiden: Schon auf der ersten für die Beurteilung durch die Vorinstanzen nach Paragraph 49 a, ASGG maßgebenden Stufe geht es nicht um die Frage der richtigen, sondern nur um die nach einer vertretbaren Auslegung der fraglichen Normen durch die Beklagte.
Auf der zweiten – für die zulässige Anfechtung eines Urteils beim Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO immer hinzutretenden – Stufe geht es sodann nicht um die Frage, ob das Berufungsgericht jene Vertretbarkeitsfrage „richtig“, sondern nur, ob es sie ohne eine krasse Fehlbeurteilung – sohin selbst wiederum vertretbar – gelöst hat.
EntscheidungstexteTE OGH 2024-06-26 8 ObA 31/24b Das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof ist daher nicht schon bei Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur „richtigen“ Auslegung der angeblich übertretenen Norm zulässig, sondern nur dann, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Vertretbarkeitsfrage überschritten hat. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134899