OGH Rechtssatz RS0134873 (1Ob118/24w)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134873 Entscheidungsdatum24.07.2024 Geschäftszahl1Ob118/24w NormABGB §231 ABGB §1418 RechtssatzStellt der Unterhaltspflichtige während eines Monats - etwa durch Ausziehen aus der gemeinsamen Wohnung - die Leistung von Naturalunterhalt ein, wird dadurch für den verbleibenden Teil des Monats Geldunterhalt fällig.
EntscheidungstexteTE OGH 2024-07-24 1 Ob 118/24w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134873