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OGH Rechtssatz RS0134873 (1Ob118/24w)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134873 Entscheidungsdatum24.07.2024 Geschäftszahl1Ob118/24w NormABGB §231 ABGB §1418 RechtssatzStellt der Unterhaltspflichtige während eines Monats - etwa durch Ausziehen aus der gemeinsamen Wohnung - die Leistung von Naturalunterhalt ein, wird dadurch für den verbleibenden Teil des Monats Geldunterhalt fällig.

EntscheidungstexteTE OGH 2024-07-24 1 Ob 118/24w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134873

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.