Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

33R10/23t

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0001102 Entscheidungsdatum29.08.2024 Geschäftszahl33R10/23t NormZPO § 146 Abs 1ZPO Paragraph 146, Absatz eins PatG 1970 § 156 Abs 3PatG 1970 Paragraph 156, Absatz 3 PatG 1970 § 157 Abs 1 Z 5PatG 1970 Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 5 RechtssatzAls „Ereignis“, das zur Wiedereinsetzung berechtigt, sind auch Irrtümer, das Übersehen von Ereignissen und das Vergessen von stattgefundenen Ereignissen anzusehen, also zum Beispiel „Erinnerungsfehler“ sowie die irrtümliche Missachtung von Aktenbestandteilen. Obwohl im Allgemeinen Irrtümer nie auszuschließen sind, sind solche Fehler in der Regel nach der Natur der Sache „unvorhergesehen“, weil nicht ein ganz bestimmter Irrtum vorhergesehen wird. Genauso sind Irrtümer grundsätzlich – gerade weil sie der menschlichen Natur entsprechend immer möglich sind – „unabwendbar“. Entscheidend ist in diesen Fällen somit stets der „Grad des Versehens“.

EntscheidungstexteTE OLG Wien 2024-08-29 33 R 10/23t European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001102

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.