OGH Rechtssatz RS0134944 (12Os60/24a)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134944 Entscheidungsdatum05.09.2024 Geschäftszahl12Os60/24a NormStGB §120a RechtssatzDas Anfertigen von Bildaufnahmen von - jeweils bereits vorhandenen, im vorliegenden Fall vom Tatopfer via Videotelefonie in Echtzeit selbst hergestellten - Bildaufnahmen der in § 120a Abs 1 StGB angeführten Körperteile erfüllt den Tatbestand der genannten Norm nicht. Damit kommt auch die Subsumtion nach Abs 2 leg cit nicht in Betracht.Das Anfertigen von Bildaufnahmen von - jeweils bereits vorhandenen, im vorliegenden Fall vom Tatopfer via Videotelefonie in Echtzeit selbst hergestellten - Bildaufnahmen der in Paragraph 120 a, Absatz eins, StGB angeführten Körperteile erfüllt den Tatbestand der genannten Norm nicht. Damit kommt auch die Subsumtion nach Absatz 2, leg cit nicht in Betracht.
EntscheidungstexteTE OGH 2024-09-05 12 Os 60/24a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134944