OGH Rechtssatz RS0134916 (9Ob11/24v)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134916 Entscheidungsdatum19.09.2024 Geschäftszahl9Ob11/24v NormMRG §30 Abs2 Z8 MRG §30 Abs2 Z9 MRG §31 Abs1 RechtssatzDer Kläger, der sich auf den Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs stützen will, sei es nach § 30 Abs 2 Z 8, 9 MRG oder nach § 31 Abs 1 MRG, hat vorzubringen und zu beweisen, welcher konkrete Bedarf nach der Aufkündigung gedeckt werden soll, also von wem und zu welchem Zweck das Objekt nach der Aufkündigung genutzt werden soll. Nur anhand von Feststellungen zu diesen Themen kann geprüft werden, ob der erforderliche dringende Eigenbedarf besteht.Der Kläger, der sich auf den Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs stützen will, sei es nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, 9, MRG oder nach Paragraph 31, Absatz eins, MRG, hat vorzubringen und zu beweisen, welcher konkrete Bedarf nach der Aufkündigung gedeckt werden soll, also von wem und zu welchem Zweck das Objekt nach der Aufkündigung genutzt werden soll. Nur anhand von Feststellungen zu diesen Themen kann geprüft werden, ob der erforderliche dringende Eigenbedarf besteht.
EntscheidungstexteTE OGH 2024-09-19 9 Ob 11/24v Solange die konkret beabsichtigte Nutzung nicht feststeht, besteht kein dringender Eigenbedarf zu einem bestimmten Zweck. (T1) hier: Es steht fest, dass die Klägerin noch nicht entschieden hat, was aus dem (aufgekündigten) Dachgeschoß „gemacht werden soll“, und dass es diesbezüglich noch keine konkrete Planung gibt. Es steht nur fest, dass das Dachgeschoß nach der Vorstellung ihres Präsidenten „bestmöglich“ genutzt werden soll. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134916