OGH Rechtssatz RS0134913 (9ObA57/24h u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0134913 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl9ObA57/24h; 8ObA33/24x NormABGB §1159 Abs2 ArbVG §56 Abs6 RechtssatzMacht ein Arbeitnehmer auf Basis der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 1159 Abs 2 ABGB Kündigungsentschädigung geltend, ist er und nicht der beklagte Arbeitgeber für das Nicht-Vorliegen eines "Saisonbetriebs" im Sinne des § 53 Abs 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes behauptungs- und beweispflichtig.Macht ein Arbeitnehmer auf Basis der gesetzlichen Kündigungsfrist des Paragraph 1159, Absatz 2, ABGB Kündigungsentschädigung geltend, ist er und nicht der beklagte Arbeitgeber für das Nicht-Vorliegen eines "Saisonbetriebs" im Sinne des Paragraph 53, Absatz 6, des Arbeitsverfassungsgesetzes behauptungs- und beweispflichtig.
EntscheidungstexteTE OGH 2024-09-19 9 ObA 57/24h Kann in einem derartigen Verfahren nicht festgestellt werden, ob eine Saisonbranche vorliegt, geht dies zu Lasten des behauptungs- und beweispflichtigen, klagenden Arbeitnehmers. In diesem Fall sind die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine des § 1159 Abs 2 ABGB nicht als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. (T1)Kann in einem derartigen Verfahren nicht festgestellt werden, ob eine Saisonbranche vorliegt, geht dies zu Lasten des behauptungs- und beweispflichtigen, klagenden Arbeitnehmers. In diesem Fall sind die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine des Paragraph 1159, Absatz 2, ABGB nicht als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. (T1) Hier: Pkt 21 lit a des Kollektivvertrags für Arbeitnehmerinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe idF 1.5.2019. (T2)Hier: Pkt 21 Litera a, des Kollektivvertrags für Arbeitnehmerinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe in der Fassung 1.5.2019. (T2) TE OGH 2024-10-24 8 ObA 33/24x Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134913