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OGH Rechtssatz RS0135223 (6Ob148/24v)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135223 Entscheidungsdatum20.09.2024 Geschäftszahl6Ob148/24v NormZPO §237 Abs1 RechtssatzWenn eine erste Prozesshandlung der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz noch ausstand, liegt in der Berufung der beklagten Partei keine Streiteinlassung iSd § 237 Abs 1 ZPO, sodass eine Zurücknahme der Klage ohne Anspruchsverzicht ohne Zustimmung der beklagten Partei möglich ist.Wenn eine erste Prozesshandlung der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz noch ausstand, liegt in der Berufung der beklagten Partei keine Streiteinlassung iSd Paragraph 237, Absatz eins, ZPO, sodass eine Zurücknahme der Klage ohne Anspruchsverzicht ohne Zustimmung der beklagten Partei möglich ist.

EntscheidungstexteTE OGH 2024-09-20 6 Ob 148/24v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135223

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