2R104/24i
RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0001122 Entscheidungsdatum14.10.2024 Geschäftszahl2R104/24i NormZPO §45 EGZPO ArtXLII RechtssatzTreffen im Falle der Stufenklage die Voraussetzungen des § 45 ZPO nur auf das Rechnungslegungsbegehren zu, so ist der Kläger nicht als teils unterliegend iSd § 43 ZPO zu behandeln. Beziffert der Kläger unmittelbar nach Rechnungslegung im Prozess sein Zahlungsbegehren, ist vielmehr von einem sogleich erhobenen Zahlungsbegehren in derselben Höhe - anstelle der Stufenklage und des höher bewerteten Manifestationsbegehrens - auszugehen. Treffen im Falle der Stufenklage die Voraussetzungen des Paragraph 45, ZPO nur auf das Rechnungslegungsbegehren zu, so ist der Kläger nicht als teils unterliegend iSd Paragraph 43, ZPO zu behandeln. Beziffert der Kläger unmittelbar nach Rechnungslegung im Prozess sein Zahlungsbegehren, ist vielmehr von einem sogleich erhobenen Zahlungsbegehren in derselben Höhe - anstelle der Stufenklage und des höher bewerteten Manifestationsbegehrens - auszugehen.
Demnach stehen dem Kläger die Kosten des Klagsschriftsatzes und der Pauschalgebühr jeweils nur auf Basis des Zahlungsbegehrens zu.
Für die Klagebeantwortung scheidet ein auch nur teilweiser Kostenersatz aus, weil das Rechnungslegungsbegehren aufgrund des Teilanerkenntnisses bereits nicht mehr zu berücksichtigen ist. Ein auch nur teilweiser Kostenersatz für die Klagebeantwortung nach § 45 ZPO scheidet somit aus.Für die Klagebeantwortung scheidet ein auch nur teilweiser Kostenersatz aus, weil das Rechnungslegungsbegehren aufgrund des Teilanerkenntnisses bereits nicht mehr zu berücksichtigen ist. Ein auch nur teilweiser Kostenersatz für die Klagebeantwortung nach Paragraph 45, ZPO scheidet somit aus.
EntscheidungstexteTE OLG Wien 2024-10-14 2 R 104/24i European Case Law IdentifierECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001122